Raum für die Verbreitung lateinamerikanischer Kulturen

Satzung

KAPITEL  I

STRUKTUR

Artikel 1.  Name und Sitz des Vereins.

1.1. Der Verein führt den Namen “Nuestra América – Asociación Intercultural Latinoamericana”
1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg im Breisgau
1.3. Der Verein soll in das Vereinsregister der Stadt Freiburg mit der Nr. 3722 eingetragen werden.

Artikel 2.  Ziele des Vereins.

2.1. -entfallen-

2.2. Der Verein folgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
2.3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.4. Mitteln des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
2.5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.6. Zuwendungen an den Verein, insbesondere aus zweckgebundenen Mitteln einer öffentlichen Einrichtung dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke verwendet werden.
2.7. Der Verein verfolgt folgende Ziele:
       2.7.1. Verbreitung und Förderung der Kenntnisse über die lateinamerikanischen Kulturen durch ihre Bräuche, Musik und Literatur u.a.
       2.7.2. Gestaltung eines unterhaltsamen und pädagogischen Raumes für Kinder, die in direkter Verwandtschaft mit Lateinamerika stehen, um bei der Vertiefung in die lateinamerikanische Sprache und Kultur                              behilflich zu sein.
       2.7.3. Gestaltung eines Treffpunktes für Lateinamerikanern mit Wohnsitz in Freiburg i. Br., um Kenntnisse, Interessen, Erfahrungen und Initiativen austauschen zu können.
       2.7.4. Beitrag zur Integration  in  die  deutsche  Kultur  der  in  Freiburg  wohnenden Lateinamerikanern, und damit die Völkerverständigung zu fördern.
2.8 Der Verein kann den Beitritt zu anderen  Organisationen beschließen.

Artikel 3.  Aktivitäten des Vereins.

3.1. Der Verein will seine Ziele wie folgt erreichen:
       3.1.1. Verbreitung und Förderung der Kenntnisse über die lateinamerikanischen Kulturen: Diskussionsforen, Tagungen, Konzerte, literarische Abende, Theaterausführungen, Feste und andere an das allgemeine                        Publikum gerichtete Aktivitäten.
       3.1.2. Gestaltung eines unterhaltsamen und  pädagogischen  Raumes:  Lateinamerikanische Schule
       3.1.3. Treffpunkt: Konferenzen, Vorträge, Seminaren, Arbeitsgruppen.
       3.1.4. Beitrag zur Integration in die deutsche Kultur: Zusammenarbeit mit anderen Institutionen sowie Vereinen in Freiburg.

Artikel 4. Mittel des Vereins.

4.1. Der Verein arbeitet ohne finanzielle Interessen und will kein Gewinn erwirtschaften.
4.2. Der Verein wird seine Aktivitäten mit folgenden Mitteln finanzieren:
        Jahresbeiträgen;
        Spenden;
        Schülerbeiträgen;
        Private Subventionen;
        Öffentliche Subventionen;
        Umsätzen aus kulturellen Aktivitäten u.a.
4.3. Für finanzielle und anderweitig angenommene Verpflichtungen haftet ausschließlich der Verein. Keiner seiner Mitglieder, unabhängig von seiner Position, haftet für diese Verpflichtungen.
4.4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Artikel 5. Erwerb der Mitgliedschaft.

 5.1. Vereinsmitglieder Können sowohl natürliche, volljährige Personen als auch Juristische Personen werden. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Stimmberechtigt sind alle                             volljährige  Mitglieder.
5.2. Der Vorstand kann Personen, die sich durch ihre Arbeit für den Verein ausgezeichnet haben, zu “Ehrenmitglieder” (mit oder ohne Amt) ernennen. Diese Mitglieder werden uneigennützig für den Verein arbeiten.
5.3. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich gestellt werden. Über seine Genehmigung entscheidet der Vorstand.
5.4. Alle Mitglieder sollen die Arbeit des Vereines fördern, seine Regeln respektieren und seine Einrichtungen pflegen.
5.5. Alle Mitglieder  werden  Beiträge bezahlen. Die  Höhe der  Jahresbeiträge  wird  durch  den Vorstand festgelegt.
5.6. Um Stimmberechtigt zu sein, muss jedes Mitglied  spätestens eine Woche vor der Mitgliedsversammlung seine/ ihre Mitgliedschaft bestätigt haben was die Zahlung der Beiträge einschließt.

Artikel 6. Ende der Mitgliedschaft.

6.1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären ist, oder durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn der Vorstand es wegen         eines Verstoßes gegen die internen Regeln für richtig hält.
6.2. In keinem Fall wird der Jahresbeitrag zurückbezahlt und es besteht gleichzeitig kein Anspruch auf das Vermögen des Vereines.

KAPITEL II

VON DEN VERWALTUNGSORGANEN

Artikel 7. Verwaltungsorgane des Vereins.

7.1 Verwaltungsorgane des  Vereins  sind  der  Vorstand, die  speziellen Ausschüsse und die ordentlichen  Mitgliederversammlungen.

Artikel 8. Vorstand.

8.1. Der Vorstand setzt sich aus dem Vorsitzenden, dem  stellvertretenden  Vorsitzenden, dem Sekretär, dem stellvertretenden Sekretär, dem Schatzmeister und dem stellvertretenden Schatzmeister zusammen.
       8.1.1. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind für die Planung und Ausführung der Unternehmungen des Vereins und für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen                                     verantwortlich. Die Mitgliederversammlungen tagen auf Einberufung des Vorsitzenden und/oder des stellvertretenden Vorsitzenden, so oft diese es als notwendig erachten.
       8.1.2. Der Sekretär und der stellvertretende Sekretär sind für die Eintragung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen  und der speziellen Ausschüsse ins Protokollbuch verantwortlich. Sie sollen den                                    Mitgliedern   Auskunft über jegliche Beschlüsse des Vereins geben. Mitgliederversammlungen können ebenso von dem Sekretär und/oder dem stellvertretenden Sekretär einberufen werden.
       8.1.3. Der Schatzmeister und der stellvertretende Schatzmeister sind für die Verwaltung des Bankkontos sowie für die Buchführung und die Bilanz des Vereins zuständig.
8.2. Amtszeit des  Vorstandes:  Die ordentliche Mitgliederversammlung ist  für  die  Wahl  der Vorstandsmitglieder zuständig. Vorstandsmitglieder haben eine Amtszeit von zwei (2) Jahren und sind wiederwählbar.
8.3. – entfallen –
8.4. Der Vorstand des Vereins bleibt solange im Amt, bis Neuwahlen angesetzt werden. Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein und verlieren ihr Amt mit dem Austritt.

Artikel 9. Vereinsausschüsse.

9.1. Für die Planung und/oder Ausführung besonderer Aufgaben des Vereins können werden die folgenden Ausschüsse ernannt werden: Ausschuss für Kultur und Veranstaltungen, Ausschuss für PR/Pressearbeit,               Spendenausschuss und Ausschuss für pädagogische Arbeit.
9.2. Die Ausschüsse setzten sich aus mindestens zwei (2) bis maximal vier (4) Mitgliedern zusammen. Die Mitglieder der Vereinsausschüsse werden vom Vorstand bestellt.
9.3. – entfallen –
9.4. Der Ausschuss für Kultur und Veranstaltungen ist für die Planung und Vorbereitung folgender Aktivitäten zur Förderung lateinamerikanischer Kulturen zuständig: Diskussionsforen, Tagungen, Konzerte,                            literarische Abende, Theaterausführungen und Feste.
9.5. Der Ausschuss für PR/Pressearbeit ist für Folgendes zuständig:

        a) Die Registrierung der Vereinsmitglieder und der Antrag auf Mitgliedschaft potentieller Vereinsmitglieder.

        b) Die Werbung für den Verein und die Planung von Events in Zusammenarbeit mit dem Ausschuss für Kultur und Veranstaltungen.

        c) Die Kontaktaufnahme zu Institutionen, Firmen und anderen Organisationen.

9.6. Der Spendenausschuss ist verantwortlich für die Akquisition der Spenden und potentiellen Spender.
9.7. Der pädagogische Ausschuss ist für die Planung, den Entwurf und die Koordinierung des Projekts “Escuela Latinoamericana – Lateinamerikanische Schule“ sowie ihre unterschiedlichen Bildungsprogramme                     zuständig.
9.8. Die erwähnten Ausschüsse sind für die Planung und Ausführung der oben angeführten Aktivitäten verantwortlich. Die besonderen Aufgaben der Vereinsausschüsse werden mit Unterstützung der                                     Vereinsmitglieder und mit Genehmigung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ausgeführt. Zu diesem Zweck können die Vorstandsmitglieder außerordentliche Mitgliederversammlungen zu jedem                 Zeitpunkt einberufen.

Artikel 10. Die Mitgliederversammlung.
 

10.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung  ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet innerhalb des ersten Quartals eines Kalenderjahres statt. Sie ist von einem              Mitglied des Vorstandes einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens 20 Tage zuvor durch schriftliche Mitteilung inklusiv der Tagesordnung an die Mitglieder.
10.2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung  kann vom Vorstand oder auf Verlangen eines Fünftels von (1/5) der Mitglieder einberufen werden. Der Termin und die Tagesordnung müssen mindestens zwei                  Wochen zuvor schriftlich mitgeteilt werden.
10.3. Die ordentliche sowie außerordentliche Mitgliederversammlung  wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitgliedern gefasst.
10.4. Die ordentliche Mitgliederversammlung  hat die folgenden Zuständigkeiten und Verpflichtungen:

         a) Treffen der Entscheidungen, die ihr in der Satzung beauftragt worden sind;

         b) – entfallen –

         c) Genehmigung der Tagesordnung, des Jahresberichtes und des Jahresprogramms des Vereins;

         d) – entfallen –

         e) Genehmigung des finanziellen Etats und Jährliches Rechnungsabschlusses;

          f) Ernennung der Ehrenmitglieder;

         g) Behandlung anderer Themen, für sie zuständig ist.

 

Artikel 11. Beschlüsse.

11.1. Jede fristgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt über alle Anträge mit einfacher Mehrheit.
11.2.  Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
11.3. Die Entscheidungen und/oder die Beschlüsse werden anerkannt, wenn die Zahl der Stimmen zur Bevorzugung grösser oder gleich als 50% plus einer (1) der Wähler ist.
11.4. Bei Stimmengleichheit wird eine zweite Abstimmung durchgeführt.

Artikel 12. Protokollieren der Mitgliederversammlung.
 

12.1. Über die von der ordentlichen und der außerordentlich Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist von dem Sekretär und dem Vorsitzenden zu unterschreiben.

Artikel 13. Bilanzprüfung.

13.1. Der Vorstand muss vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung  zwei Kassenprüfer wählen, die für die Durchführung einer Bilanzprüfung verantwortlich werden. Anschließend müssen die Kassenprüfer der              Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht zur Rechnungsprüfung vorlegen.
13.2. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.

Artikel 14. Vergütungen.

14.1. Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
14.2. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 14.1 beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

Artikel 15. Satzungsänderung.

15.1. Änderungen der Satzung bedürfen einer 2/3-Mehrheit der im Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.

Artikel 16. Auflösung und Vermögen.

16.1. Die Auflösung des Vereins kann von einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitgliedern in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung entschieden werden. Zur Auflösung des Vereins bedarf es der                                Entscheidung einer Mitgliederversammlung, die speziell für dieses Ziel einberufen werden soll. In dieser Mitgliederversammlung wird zur Abwicklung der Geschäfte die Liquidatoren ernannt.
16.2. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu 50% an Visozial e.V. und 50% an das Projekt „Haus des Lebens Freiburg“                  der Katholische Gesamtkirchengemeinde Freiburg, die es unmittelbar und ausschließlich nur für gemeinnützige und mildtätige Zwecke verwenden dürfen.  

          Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem anderen gleichartigen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des                      bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das vermögen auf den neuen Rechtsträger über.

          Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsmögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.

 

           Freiburg, den 30. November 2013

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